Schon seit 2014 müssen Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden nach der ˮNon Financial Reporting Directiveˮ (NFRD) Nachhaltigkeitsberichterstattung betreiben. Mit der seit dem 05. Januar 2023 in Kraft getretenen ˮCorporate Sustainability Reporting Directiveˮ (CSRD) wird diese Pflicht nun ausgeweitet und in ihrem Anwendungsbereich ausgebaut.
Verfolgte Ziele und berichtspflichtige Unternehmen
Generelles Ziel der Initiative der NFRD war es, durch die Einführung fester Umweltstandards und Bewertungsdimensionen ein schwer definierbares Thema wie Nachhaltigkeit greifbarer zu machen. Die EU will die Nachhaltigkeitsberichterstattung hiermit auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung stellen. So soll der soziale und ökologische Fußabdruck von Unternehmen nicht nur sichtbar, sondern auch vergleichbar gemacht werden. Besonders für Investoren, Konsumenten und andere Stakeholder ist dies hilfreich. Die von einem Unternehmen ausgehenden Risiken für Umwelt, Menschenrechte und die eigenen Finanzen lassen sich so nämlich viel leichter einschätzen.
Mit der neu eingeführten CSRD wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen nun noch weiter ausgeweitet. Waren zuvor um die 11.700 Unternehmen europaweit betroffen, sind es zukünftig um die 49.000. Darunter im bilanzrechtlichen Sinne große, kleine und mittlere Unternehmen, welche eine Kapitalmarktorientierung aufweisen. Die ersten Nachhaltigkeitsberichte müssen 2025 für das Haushaltsjahr 2024 veröffentlicht werden. Zunächst sind dabei nur Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden gefragt. Dieser Kreis soll jedoch mit jedem Jahr weiter ausgeweitet werden. Eine detailliertere Auflistung ist hier zu finden.
Allgemeine Anforderungen und Neuerungen
Inhaltlich fordert die CSRD orientiert an der NFRD neben einer Beschreibung des allgemeinen Geschäftsmodells und der -strategie auch eine spezielle Auflistung von Unternehmenszielen im Bereich der Nachhaltigkeit. Außerdem soll eine unternehmensinterne Prüfungsinstanz genannt werden. Hauptaufgabe dieser sollen die Einhaltung und Implementierung der unternehmenseigenen Ziele sein. Die EU wünscht sich des Weiteren Angaben zu Umsetzungen aller sechs EU-Umweltziele sowie zu Themen der gesellschaftlichen Ausrichtung und der Führung des Unternehmens.
Durch die CSRD soll die Erfüllung dieser Anforderungen nun einfacher beweisbar werden. Grundlage hierzu ist eine erweiterte Berichtspflicht. Diese fordert zwar umfassendere Inhalte, simplifiziert die Erhebung dieser jedoch gleichzeitig durch einheitlichere Maßstäbe und die Einführung von Kennziffern. Außerdem soll der Fokus hier nun nicht mehr nur auf den Auswirkungen des Geschäftsbetriebes auf Mensch und Umwelt, sondern auch auf den Auswirkungen dieser auf das Unternehmen liegen.
Genauso wie die Finanzberichterstattung soll auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig durch externe Instanzen anhand von vordefinierten EU-Prüfungsstandards überprüft werden. Zusätzlich dazu betont die EU den hohen Stellenwert des Nachhaltigkeitsberichtes durch dessen Einordnung als Teil des allgemeinen Lageberichts. Eine detaillierte Übersicht über den Inhalt und seine Änderungen gibt es hier.
Wir helfen Ihnen dabei bereits heute an morgen zu denken und sich auf die kommende Berichtspflicht für Ihr Unternehmen vorzubereiten. Machen Sie gemeinsam mit uns Nachhaltigkeit zu mehr als einem Buzzword und integrieren Sie den Nachhaltigkeitsgedanken langfristig in Ihre Unternehmensstrategie.